Das Wunsch- und Wahlrecht ist ein wichtiger Bestandteil der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland, geregelt im § 5 SGB VIII (Sozialgesetzbuch Achtes Buch).
§ 5 SGB VIII – Wunsch- und Wahlrecht
- Grundlage:Das Gesetz stellt sicher, dass Kinder, Jugendliche und ihre Eltern bei der Auswahl von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ein Mitspracherecht haben.
- Recht auf Mitbestimmung:Eltern und, soweit möglich, die Kinder selbst können Wünsche äußern und haben das Recht, bei der Entscheidung über die Art und Weise der Unterstützung beteiligt zu werden.
- Wahlfreiheit:Eltern können aus verschiedenen geeigneten Angeboten wählen, um die bestmögliche Unterstützung für ihr Kind zu erhalten. Das Ziel ist, die Angebote auf die individuellen Bedürfnisse abzustimmen.
- Berücksichtigung der Wünsche:Die Fachkräfte der Jugendhilfe sind verpflichtet, die Wünsche der Familien zu berücksichtigen, soweit dies mit den Zielen der Hilfe vereinbar ist und die Bedürfnisse des Kindes gewahrt bleiben.
- Verfahren:Bei der Auswahl und Gestaltung der Hilfen sollen die Eltern, Kinder und Jugendliche aktiv eingebunden werden, um eine passgenaue Unterstützung zu gewährleisten.
Bedeutung: Das Wunsch- und Wahlrecht stärkt die Selbstbestimmung der Familien und fördert eine individuelle, bedarfsgerechte Unterstützung durch die Jugendhilfe.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/5.html