Muss auch manchmal sein

Trägerwechsel

Im Sozialgesetzbuch ist die freie Trägerwahl im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts (§ 5 SGB VIII) gesetzlich geregelt. 
Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern!

Die „Chemie“ stimmt nicht? Sie fühlen sich nicht genügend unterstützt, sind unzufrieden? Das konzeptionelle Trägerangebot stimmt nicht mit Ihren Bedürfnissen überein? Oder Sie sind umzugsbedingt auf der Suche nach einem neuen Träger?
Die Gründe für einen Trägerwechsel sind weitreichend.

Das Wohl der Kinder und die Stabilität der Erziehungsstelle ist unser Ziel.

Wir informieren Sie gerne über die nächsten Schritte und unterstützen Sie dabei. Lernen Sie uns kennen und kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches erstes Informationsgespräch.

Zum § 5 SGB VIII –> HIER

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