Dauer- und Bereitschaftspflege

Erziehungsstellen für Dauerpflege

Bei langandauernder Erziehungsunfähigkeit der Herkunftseltern (z. B. aufgrund einer langfristigen Erkrankung, Sucht oder Kindeswohlgefährdung) erfolgt in der Regel eine längerfristige Unterbringung. Wenn eine Verbesserung der familiären Verhältnisse ausgeschlossen ist, wird eine Dauerpflege angeordnet.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes befindet sich dann dauerhaft in der Erziehungsstelle. Umgangskontakte mit den Herkunftseltern finden, wenn überhaupt, in der Regel einmal pro Monat für etwa eine Stunde in den Räumen unseres Trägers statt. Sie werden immer von unseren Fachkräften begleitet. Diese Treffen dienen der Kontaktpflege.

Eine Rückführung ist möglich, wenn die Herkunftsfamilie nach einer gewissen Zeit bestimmte Bedingungen erfüllt. Diese Option wird jedoch in der Regel bereits vor der Aufnahme geprüft.

Erziehungsstellen für Bereitschaftspflege

 

Wenn beispielsweise eine sofortige Herausnahme eines Kindes aus der Familie (sogenannte Inobhutnahme) erforderlich ist, wird bis zur Klärung des weiteren Vorgehens eine Bereitschaftspflege eingerichtet.

Die Aufenthaltsdauer ist auf einen begrenzten Zeitraum begrenzt, da sonst eine zu starke Bindung zu den Bereitschaftspflegeeltern entstehen kann.

In den meisten Fällen muss geprüft werden, ob die Eltern in der Lage sind, das Wohl des Kindes zu gewährleisten und ob ihre Ressourcen für die Entwicklung des Kindes ausreichen. In familiengerichtlichen Verfahren wird in der Regel auf Basis gutachterlicher Stellungnahmen entschieden, ob das Kind in den elterlichen Haushalt zurückkehrt, in ein Dauerpflegeverhältnis übergeht oder in einer außerfamiliären Betreuungsform der Jugendhilfe betreut werden muss.

Umgangskontakte mit den Herkunftseltern können häufiger stattfinden und werden immer von unseren Fachkräften begleitet. Sie dienen der Aufrechterhaltung der Bindung zu den Herkunftseltern. Eine mögliche Rückführung oder die Anbahnung eines anderen Settings wird von der Erziehungsstelle und dem Träger eng begleitet und unterstützt.

Bereitschaftspflege – Ablauf, Aufgaben, Ausschlusskriterien

Bereitschaftspflegefamilien nehmen not- und krisenbedingt in Obhut genommene Kinder kurzfristig bei sich auf. Häufig kennen sie Vorgeschichte und Besonderheiten des Kindes nicht. Die Herausnahme erfolgt aus kindeswohlschädlichen Verhältnissen, begleitet von Gefühlen wie Unsicherheit, Angst und Stress – ein traumatisches Erlebnis. Bei längerer Verweildauer (≥ 6 Monate) kann es zu Bindung an die Bereitschaftspflege und erneuter Trennung kommen, z.B. bei Vermittlung in Dauerpflege oder Rückführung.

Ziele und Struktur

  • Klarheit, Orientierung und stabile Rituale schaffen
  • Verlässlichkeit und Bindungsangebote bieten, ohne das Kind festzuhalten
  • Psychische und physische Stabilisierung unterstützen

Emotionale Phasen im Verlauf

  • Aufnahme: hohe Belastung, Trauer, Kontrollverlust
  • Schock: Schlafstörungen, Appetitlosigkeit, Regression
  • Desorientierung: Neue Umgebung/Regeln; Verhaltensänderungen
  • Beruhigung: Orientierung, Anerkennung der Bedürfnisse
  • Stabilisierung: Entwicklung von Kompetenzen, Vertrauen
  • Neuorientierung: Zukunftsperspektiven klären

Dauer

  • befristet (in der Regel 6 Monate bis 1,5 Jahre)
  • Ziel: Rückführung in Herkunftsfamilie oder Vermittlung in Dauerpflege

Gesetzliche Grundlagen

  • 8a SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
  • 27 SGB VIII – Hilfe zur Erziehung
  • 36 SGB VIII – Mitwirkung, Hilfeplan
  • 37 SGB VIII – Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
  • 42 SGB VIII – Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen

Pädagogische Zielsetzung

Das Kind stammt aus einer instabilen Lebenssituation. Durch die Aufnahme in der FBB wird die akute Gefährdung beendet. Es werden sofort stabile und überschaubare Lebensbedingungen für das Kind geschaffen, in denen es zuverlässigen und belastbaren Ansprechpartner begegnet. Seine künftige Perspektive kann ohne Zeitdruck geplant werden.

Die FBB erfasst die aktuellen Lebensumstände des Kindes in einfühlsamer Weise, sodass es in seinem Umgang mit den belastenden Erfahrungen Akzeptanz erfährt. Die FBB nimmt sowohl gegenüber den möglicherweise traumatischen Erfahrungen des Kindes als auch im Kontakt zu den Herkunftseltern eine professionelle Distanz ein.

Aufgaben der Bereitschaftspflege

  • Sofortige Aufnahme und Rund-um-die-Uhr-Betreuung
  • Schutz, intensive Versorgung, ärztliche Abklärung
  • Förderung sozialer, emotionaler und motorischer Kompetenzen
  • Verhaltensbeobachtung, Zusammenarbeit mit Trägern/Institutionen
  • Kontakt zur Herkunftsfamilie ermöglichen
  • Termine bei Ärzten/Förderangeboten, Defizite erkennen
  • Begleitung von Gerichts- und Gutachterterminen
  • Bindungswünsche respektieren, Rückführung/Anbahnung unterstützen
  • Ablösungsprozesse begleiten

Anforderungsprofil und Eignungsüberprüfung

Nach einem von Netzwerk-SFL in Absprache mit dem Jugendamt gesteuerten Verfahren wird die Eignung der Bewerber:innen als FBB-Eltern (Familiäre Bereitschaftsbetreuung) geprüft. Der Träger erhält einen Lebensbericht (ggf. mit pädagogischem Qualifikationsnachweis), erweiterte Führungszeugnisse, Erklärungen gemäß § 72a SGB VIII, ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen sowie Einkommensnachweise. Nach einem abschließenden Gespräch mit den Bewerbern bestätigt der Träger deren Eignung als FBB-Eltern.

Idealerweise sollte ein FBB-Elternteil über eine pädagogische Qualifikation oder eine einschlägige persönliche Eignung verfügen. Eine pädagogische Ausbildung ist keine unabdingbare Voraussetzung.

Die Tätigkeit als FBB-Fachkraft muss mit den familiären Bedürfnissen vereinbar sein. Dies bezieht sich insbesondere auf die altersentsprechenden Bedürfnisse der leiblichen Kinder.

Ausschlusskriterien der FBB:

  • Geeignete Wohnverhältnisse (kindgerechtes Zimmer)
  • stabiles, flexibles Familiensystem
  • Einfühlungsvermögen im Krisenbereich
  • Distanz in Beziehungen, Offenheit gegenüber Lebensstilen/Kulturen
  • Vereinbarkeit Betreuungstätigkeit mit den Bedürfnissen der Kinder
  • Datenschutz und rechtliche Rahmenbedingungen wahren
  • Bereitschaft zur Teilnahme an Beratung/Supervision/Fortbildungen
  • Ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Erweiterte Führungszeugnisse ohne relevante Einträge
  • Berufstätigkeit der betreuenden Person in Vollzeit
  • eigene, noch nicht bewältigte negative Erfahrungen