Finanzielle Unterstützung für Pflegefamilien

Welche finanziellen Unterstützungen gibt es für Pflegefamilien?

Kindergeld (nur bei Dauerpflege)

Pflegeeltern, die ein Kind dauerhaft aufgenommen haben, haben ein Anrecht auf Kindergeld für dieses Kind. Das Kind zählt wie ein leibliches Kind der Pflegeeltern in der Geschwisterreihe der in der Familie lebenden Kinder.

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Es wird bei der zuständigen Familienkasse beantragt. Diese ist in der Regel beim örtlichen Arbeitsamt angesiedelt.

Das Kindergeld wird anteilig vom Pflegegeld abgezogen. Bekommen die Pflegeeltern für das Pflegekind das Erstkindergeld, dann wird die Hälfte dieses Kindergeldes mit dem Pflegegeld verrechnet. Bei allen Kindergeldzahlungen nach dem zweiten Kind werden je ein Viertel des Erstkindergeldes verrechnet.

Mit dem Kindergeldbezug verbunden sind weitere Vergünstigungen wie zum Beispiel Ortszuschläge, Baukindergeld und Behindertenfreibeträge.

Finanzielle Aufwendungen für Pflegestellen und Erziehungsstellen

netzwerk-SFL orientiert sich hierbei an die aktuellen Pflegesätze des LVR – Landesjugendamtes

Grundlage für die Finanzierung in der Erziehungsstellenarbeit für die Erziehungsstelle ist ein Tagespflegesatz. Dieser umfasst die Personal-, Sach-, Werbungskosten und die Kosten der Verwaltung. Zusätzlich zum Pflegegeld nach § 39 Abs. 5 SGB VIII, mit dem der laufende Lebensunterhalt bestritten werden soll, erhalten die Erziehungsstelleneltern für das Kind bzw. den Jugendlichen ein Erziehungsgeld für ihre pädagogische Leistung, Arbeit und Aufwand. In diesem Erziehungsgeld ist ein entsprechender Alterssicherungsbetrag, sowie die Kosten einer Unfallversicherung enthalten. Kostenträger ist das zuständige Jugendamt.

Wesentliche Unterschiede: Pflegefamilie vs. Erziehungsstelle Pflegefamilie §33.1 Erziehungsstelle §33.2
Vorbereitungsgespräche inkl. Hausbsuche
5 Stunden
10 Stunden
Qualifikationsschulung
4 Module (ca. 27 UE)
8 Module (ca. 50 UE)
Fachberatung
Alle 2 Monate
Monatlich / doppelte Kapazitäten bei Unterstützungsbedarf
Sonderberatung
6 Beratungstermine pro Jahr bei Bedarf
Supervision
6 Beratungstermine pro Jahr bei Bedarf
Externe Fortbildungsangebote
Nach individuellem Bedarf und Budget
Entlastungsangebote
Nach individuellem Bedarf und Budget
Zu leistender Betreuungs-u. Erziehungsbedarf des Kindes
Normal bis erhöht
Sehr bis stark erhöht
Pflegeleistungen
748€ (bis 6 Jahre)
748€ (bis 6 Jahre)
884€ (bis 12 Jahre)
884€ (bis 12 Jahre)
1050€ (bis 18 Jahre)
1050€ (bis 18 Jahre)
Leistungen für Erziehung
430€
1441€

Versicherungen für Pflegeeltern

Pflegeeltern Rente – Altersvorsorge

Pflegeeltern können zusätzlich zum Pflegegeld einen monatlichen Zuschuss zur Altersvorsorge erhalten. Dafür müssen sie mindestens den gleichen Betrag selbst aufbringen (§ 39 SGB VIII). Der Deutsche Verein empfiehlt der Jugendhilfe, für jedes Pflegekind eine hälftige Bezuschussung in Höhe des Mindestbeitragssatzes der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit ca. 85 € zu übernehmen. Das Jugendamt entscheidet, ob die Bezuschussung für mehrere Pflegekinder in einen Vertrag oder in Verträgen pro Pflegekind fließen darf.

Pflegeeltern Haftpflichtversicherung (Binnenhaftpflicht)

Im Allgemeinen sind Pflegeeltern durch ihre Privathaftpflicht bzw. durch die Haftpflichtversicherung des Jugendamtes (kommunaler Schadensausgleich) bei Schäden gegenüber Dritten abgedeckt. Die Privathaftpflicht der Pflegeeltern muss darüber informiert werden, dass nun ein Pflegekind bei ihnen lebt. Die normale Haftpflicht leistet jedoch bei Schäden untereinander nicht.

Um Haftpflichtansprüche des Pflegekindes gegen die Pflegeeltern bzw. der Pflegeeltern gegenüber den Pflegekindern abzudecken, gibt es die Pflegeeltern-Haftpflichtversicherung (Binnenhaftpflicht). Sie kann als zusätzliche Police zu ihrer bestehenden Versicherung oder als Pflegeeltern-Haftpflichtversicherung mit integrierter Binnenversicherung bei einem Versicherer abgeschlossen werden.

Wie ist es mit den Zahlungen des Jugendamtes für eine Unfallversicherung?

In § 39 Abs. 4 SGB VIII heißt es dazu: „Die laufenden Leistungen (also das Pflegegeld) umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung der Pflegeperson.“ Dies bedeutet, dass diese beiden Bereiche Teil des Pflegegeldes sind und den Pflegepersonen zusätzlich erstattet werden müssen, sofern sie entsprechende Versicherungen abgeschlossen haben.

Die Pflegeeltern müssen demnach dem Jugendamt nachweisen, dass sie sowohl eine Unfallversicherung als auch eine Lebensversicherung abgeschlossen haben. Die Lebensversicherung darf erst dann fällig werden, wenn das für die gesetzliche Rentenversicherung gültige Rentenalter erreicht ist.

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge gibt jährlich aktualisierte Pflegegeldsätze für die Vollzeitpflege heraus. Darin werden nicht nur die Höhe der Pflegesätze je nach Altersstufe des Pflegekindes benannt, sondern auch die Höhe und der Umfang der Unfallversicherung und Alterssicherung.

Die PFAD-Pflegeeltern- Rechtsschutzversicherung

Im Normalfall decken Rechtsschutzversicherungen nur begrenzt ab. Speziell gelten Verfahren nach § 1632 Abs. 1 BGB (Herausgabe des Kindes) sowie § 1632 Abs. 4 BGB (Verbleibensanordnung bei Familienpflege) oft nicht als versicherte Rechtsfälle. Die PFAD-Pflegeelternrechtsschutzversicherung schließt diese Deckungslücke und hebt sich damit deutlich ab.

Elternzahlung

Pflegeeltern, die ein Dauerpflegekind aufgenommen haben, haben seit dem 1. Januar 2004 wie leibliche Eltern und Adoptiveltern einen Anspruch auf Elternzeit.

Elternzeit

Pflegeeltern, die ein Dauerpflegekind aufgenommen haben, haben seit dem 1. Januar 2004 wie leibliche Eltern und Adoptiveltern einen Anspruch auf Elternzeit.

Die Elternzeit kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Pflegekindes für insgesamt 36 Monate gewährt werden und muss bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Danach entfällt der Anspruch auf Elternzeit. Eheleute können sich die 36 Monate untereinander aufteilen. Es ist erlaubt, während der Elternzeit zu arbeiten, sofern die Arbeitszeit von 30 Wochenstunden nicht überschritten wird.

Elterngeld

Ein Anspruch auf Elterngeld besteht für Pflegeeltern dann nicht, wenn sie bereits für das Pflegekind durch die öffentliche Jugendhilfe Pflegegeld erhalten. Pflegeeltern, die KEIN Pflegegeld erhalten – die also NICHT nach dem § 33 SGB VIII vom Jugendamt im Rahmen von Hilfe zur Erziehung tätig sind – sondern ein verwandtes Kind aufgenommen haben, können Elterngeld in Anspruch nehmen.