Pflegeeltern, die ein Dauerpflegekind aufgenommen haben, haben seit dem 1. Januar 2004 wie leibliche Eltern und Adoptiveltern einen Anspruch auf Elternzeit.

 

Elternzeit

Pflegeeltern, die ein Dauerpflegekind aufgenommen haben, haben seit dem 1. Januar 2004 wie leibliche Eltern und Adoptiveltern einen Anspruch auf Elternzeit.

Die Elternzeit kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Pflegekindes für insgesamt 36 Monate gewährt werden und muss bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Danach entfällt der Anspruch auf Elternzeit. Eheleute können sich die 36 Monate untereinander aufteilen. Es ist erlaubt, während der Elternzeit zu arbeiten, sofern die Arbeitszeit von 30 Wochenstunden nicht überschritten wird.

 

Elterngeld

Ein Anspruch auf Elterngeld besteht für Pflegeeltern dann nicht, wenn sie bereits für das Pflegekind durch die öffentliche Jugendhilfe Pflegegeld erhalten. Pflegeeltern, die KEIN Pflegegeld erhalten – die also NICHT nach dem § 33 SGB VIII vom Jugendamt im Rahmen von Hilfe zur Erziehung tätig sind – sondern ein verwandtes Kind aufgenommen haben, können Elterngeld in Anspruch nehmen.