Es erfolgt eine Unterbringung in einem eigenen und altersgerechten Kinderzimmer, mindestens in „Standardgröße“.

Eine pädagogische Ausbildung oder Qualifikation wäre von Vorteil. Eine individuelle Eignung aufgrund von einschlägigen Erfahrungswerten kann Sie ebenfalls qualifizieren. Zudem bieten wir über eine Pflegeelternschulung hinaus für persönlich geprüfte und geeignete potenzielle Erziehungsstelleneltern eine versierte Qualifikationsmaßnahme an.

Wir beraten, begleiten und unterstützen Sie in jeglichen Fragen, z.B. im Bereich Erziehung und Krisen, Gesundheit, Entlastung, Schule, Finanzen und Beihilfen, Anträge, Kontakte zum Jugendamt, Vormund und dem Herkunftssystem, Hilfeplanung, Rechte und Pflichten u.v.m. Wir helfen Ihnen für alle Situationen die optimale Lösung zu finden.

Netzwerk-SFL verfügt über ein versiertes Krisenmanagement und steht Ihnen bei der Krisenbewältigung zur Seite.

Netzwerk-SFL vermittelt Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer schwierigen familiären oder persönlichen Entwicklung pädagogische Hilfe benötigen. Anzeichen für Entwicklungsstörungen sind dabei von Kind zu Kind unterschiedlich. In der Regel haben die Kinder einen erhöhten Aufmerksamkeitsbedarf oder brauchen intensivere Betreuung bei Alltagsaufgaben. Bevor Sie ein Kind bei sich aufnehmen wird die Anfrage intensiv mit Ihnen besprochen und es findet ein Kennenlernen statt. Sie bestimmen selbst welches Kind Sie kennenlernen und aufnehmen möchten.

Wir unterstützen Sie bei der Suche nach einem Betreuungskind, das in Ihre Familie passt. Abhängig von Alter und Geschlecht Ihrer Kinder können Sie mit uns Kriterien bestimmen, die in vorherigen Gesprächen erarbeitet werden um ein Zusammenleben sicherzustellen.

 

Ihre Betreuungsarbeit wird mit einem erhöhten Pflegesatz angemessen honoriert. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Bezuschussungen, wie z.B. Beihilfen für Erstausstattung, Einschulung und Urlaubsfahrten etc.

 

Worin liegt der Unterschied zwischen Pflegefamilie und Erziehungsstelle oder zwischen § 33 und § 34?

Als Erziehungsstellen (EST) nach § 33.2 SGB VIII bezeichnet man Familien, die wie eine Pflegefamilie Kinder in ihrer Familie aufnehmen. Da die Kinder durch ihre bisherigen Erfahrungen im Leben besonders beeinträchtigt sind, haben diese einen erhöhten „Pflegesatz“ und benötigen auch eine besonders qualifizierte Pflegefamilie, die „Erziehungsstelle“ (auch Fachpflegefamilie genannt). Die Erziehungsstelle wird in der Regel von einem Erziehungsstellenträger betreut und begleitet. Dieser unterstützt die Erziehungsstelle in administrative Belangen und Behördenangelegenheiten sowie in Erziehungsfragen, bietet entlastende Angebote und vieles mehr. Das Leistungsangebot kann von Träger zu Träger variieren. Die Erziehungsstelle zeichnet sich dadurch aus, dass mindestens ein Elternteil eine pädagogische Ausbildung besitzt und man über Erfahrungen in der Kinder- und Jugendarbeit verfügen. Eine Anerkennung zur Erziehungsstelle kann aber auch durch eine Qualifizierungsmaßnahme die von einigen Trägern angeboten wird, erworben werden.

Die Erziehungsstelleneltern erhalten für die Aufnahme eines Pflegekindes ein vom Landesjugendamt festgelegtes monatliches Pflegegeld sowie einen monatlichen erhöhten Erziehungsbeitrag.

Es handelt sich nach 33.2 SGB VIII in der Regel nicht um eine sozialversicherungs- und steuerpflichtige Tätigkeit! Wie in einer Pflegefamilie können Pflegeeltern auch als Erziehungsstelle einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Einige Träger bieten allerdings auch die Option einer Einstellung (1 Kind = 20 Std.) und haben dann allerdings u.a. auch mehr Einfluss auf die Belegung.

Wesentliche Merkmale zum Unterschied zur Pfegefamilie sind:

  1. eine pädagogische Ausbildung oder individuelle Eignung der Pflegeeltern
  2. mehr Unterstützungsleistungen durch einen Beratungsträger anstatt durchs Jugendamt
  3. erhöhter Erziehungsbedarf und Pflegesatz

Nähere Infos siehe auch HIER

Die Alternative dazu bietet der § 34 SGB VIII Erziehungsstelle oder auch Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (SPLG) genannt. Dabei handelt es sich um eine Art Familien-WG mit Kindern oder Jugendlichen. Beide Erwachsene leben mit ihren eigenen und den Pflegekindern zusammen. Sie sind pädagogisch ausgebildet und sozialversicherungspflichtig beschäftigte Angestellte.

Neben dem Gehalt erhalten die SPLG-Eltern für den Unterhalt der aufgenommenen Kinder/Jugendlichen einen mit dem Jugendamt vereinbarten Tagessatz. Bei manchen Trägern ist auch eine freiberufliche Tätigkeit ohne Angestelltenverhältnis möglich bei der die Pflegeeltern sich z.B. selbst versichern. Oder man arbeitet direkt ohne Träger auf selbstständiger Basis.

Der § 34 ist eine steuerpflichtige Tätigkeit! Das Nachgehen einer weiteren hauptberuflichen Tätigkeit ist hier nicht möglich. Unter § 34 fällt man unter den Begriff „Einrichtung“. Die Wohnräume der Familien sind hier vom Landesjugendamt abzunehmen und bedürfen einer Betreibserlaubnis!

Das familiäre Setting steht hier weniger im Fokus als nach § 33.