Worin unterscheiden sich Pflegefamilie und Erziehungsstelle bzw. § 33 und § 34 voneinander?
Als Erziehungsstellen (EST) nach § 33.2 SGB VIII werden Familien bezeichnet, die wie Pflegefamilien Kinder in ihre Familie aufnehmen. Da diese Kinder durch ihre bisherigen Erfahrungen im Leben besonders beeinträchtigt sind, haben sie einen erhöhten „Pflegesatz“ und benötigen eine besonders qualifizierte Pflegefamilie, die als „Erziehungsstelle“ (auch „Fachpflegefamilie“ genannt) bezeichnet wird. Die Erziehungsstelle wird in der Regel von einem Erziehungsstellenträger betreut und begleitet. Dieser unterstützt die Erziehungsstelle in administrativen Belangen und bei Behördenangelegenheiten sowie in Erziehungsfragen, bietet entlastende Angebote und vieles mehr. Das Leistungsangebot kann von Träger zu Träger variieren. Eine Erziehungsstelle zeichnet sich dadurch aus, dass mindestens ein Elternteil eine pädagogische Ausbildung besitzt und über Erfahrungen in der Kinder- und Jugendarbeit verfügt. Eine Anerkennung als Erziehungsstelle kann aber auch durch eine Qualifizierungsmaßnahme, die von einigen Trägern angeboten wird, erworben werden.
Für die Aufnahme eines Pflegekindes erhalten die Erziehungsstelleneltern ein vom Landesjugendamt festgelegtes monatliches Pflegegeld sowie einen monatlichen, erhöhten Erziehungsbeitrag.
Nach § 33.2 SGB VIII handelt es sich in der Regel nicht um eine sozialversicherungspflichtige und steuerpflichtige Tätigkeit! Wie Pflegefamilien können auch Erziehungsstellen einer beruflichen Tätigkeit nachgehen. Einige Träger bieten allerdings auch die Option einer Einstellung (ein Kind = 20 Stunden) und haben dann unter anderem auch mehr Einfluss auf die Belegung.
Wesentliche Unterschiede zur Pflegefamilie sind:
- eine pädagogische Ausbildung oder individuelle Eignung der Pflegeeltern
- mehr Unterstützungsleistungen durch einen Beratungsträger anstatt durchs Jugendamt
- erhöhter Erziehungsbedarf und Pflegesatz
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Eine Alternative dazu bietet § 34 SGB VIII: die Erziehungsstelle, auch Sozialpädagogische Lebensgemeinschaft (SPLG) genannt. Dabei handelt es sich um eine Art Familien-WG, in der Kinder oder Jugendliche leben. Beide Erwachsenen leben mit ihren eigenen Kindern und den Pflegekindern zusammen. Sie sind pädagogisch ausgebildet und sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Neben dem Gehalt erhalten SPLG-Eltern für die Betreuung der aufgenommenen Kinder und Jugendlichen einen mit dem Jugendamt vereinbarten Tagessatz. Bei manchen Trägern ist auch eine freiberufliche Tätigkeit ohne Angestelltenverhältnis möglich, bei der sich die Pflegeeltern beispielsweise selbst versichern. Eine weitere Möglichkeit ist die direkte Zusammenarbeit ohne Träger auf selbstständiger Basis.
§ 34 ist eine steuerpflichtige Tätigkeit! Das Ausüben einer weiteren hauptberuflichen Tätigkeit ist hier nicht möglich. Unter § 34 fällt man unter den Begriff „Einrichtung”. Die Wohnräume der Familien müssen vom Landesjugendamt abgenommen werden und bedürfen einer Betriebserlaubnis.
Im Vergleich zu § 33 steht das familiäre Setting hier weniger im Fokus.
Weitere Fragen:
Gibt es räumliche Voraussetzungen?
Es erfolgt eine Unterbringung in einem eigenen und altersgerechten Kinderzimmer, mindestens in ,,Standardgröße‘‘.
Gibt es fachspezifische Voraussetzungen hinsichtlich der Erfahrung und Vorkenntnisse?
Eine pädagogische Ausbildung oder Qualifikation wäre von Vorteil. Eine individuelle Eignung aufgrund von einschlägigen Erfahrungswerten kann Sie ebenfalls qualifizieren. Zudem bieten wir über eine Pflegeelternschulung hinaus für persönlich geprüfte und geeignete potenzielle Erziehungsstelleneltern eine versierte Qualifikationsmaßnahme an.
Welche Unterstützung bieten wir als Ihr Beratungsträger?
Wir beraten, begleiten und unterstützen Sie in jeglichen Fragen, z.B. im Bereich Erziehung und Krisen, Gesundheit, Entlastung, Schule, Finanzen und Beihilfen, Anträge, Kontakte zum Jugendamt, Vormund und dem Herkunftssystem, Hilfeplanung, Rechte und Pflichten u.v.m. Wir helfen Ihnen für alle Situationen die optimale Lösung zu finden.
Netzwerk-SFL verfügt über ein versiertes Krisenmanagement und steht Ihnen bei der Krisenbewältigung zur Seite.
Welchen „Rucksack“ bringen die Kinder mit?
Netzwerk-SFL vermittelt Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer schwierigen familiären oder persönlichen Entwicklung pädagogische Hilfe benötigen. Anzeichen für Entwicklungsstörungen sind dabei von Kind zu Kind unterschiedlich. In der Regel haben die Kinder einen erhöhten Aufmerksamkeitsbedarf oder brauchen intensivere Betreuung bei Alltagsaufgaben. Bevor Sie ein Kind bei sich aufnehmen wird die Anfrage intensiv mit Ihnen besprochen und es findet ein Kennenlernen statt. Sie bestimmen selbst welches Kind Sie kennenlernen und aufnehmen möchten.
Welche Rolle spielen meine eigenen Kinder?
Wir unterstützen Sie bei der Suche nach einem Betreuungskind, das in Ihre Familie passt. Abhängig von Alter und Geschlecht Ihrer Kinder können Sie mit uns Kriterien bestimmen, die in vorherigen Gesprächen erarbeitet werden um ein Zusammenleben sicherzustellen.
Welche finanziellen Mittel gibt es für Erziehungsstellen?
Ihre Betreuungsarbeit wird mit einem erhöhten Pflegesatz angemessen honoriert. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Bezuschussungen, wie z.B. Beihilfen für Erstausstattung, Einschulung und Urlaubsfahrten etc.